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Can data about the size of a web browser window lead to an inventive step for a software invention at the EPO?

WEB-CONTENT MEASUREMENTS – T 1422/19-3.5.07 – May 19, 2021 – non-technical features which contribute to technical character

The software discussed in this decision carries out an indirect measurement. The software measures/ determines a web page viewing area based on the measurement/ input data/ raw data of the size of a browser window. Such indirect measurements are of a technical nature, regardless of what use is made of the results (cf. G 1/19, point 99).

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Schutzschriften für deutsche Gerichte und das Einheitliche Patentgericht

Damit Inhaber eines in Deutschland in Kraft stehenden Patents effektiv ihre Rechte aus dem Patent schützen können, steht es ihnen als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes offen, einstweilige Verfügungen gegen mutmaßliche Patentverletzer zu beantragen. Einstweilige Verfügungen können beispielsweise darauf gerichtet sein, einem mutmaßlichen Patentverletzer bei Androhung eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft zu untersagen, ein bestimmtes patentverletzendes Produkt im Geltungsbereich eines Patents (Verfügungspatent) zu vertreiben oder herzustellen.

Die Effektivität des vorläufigen Rechtsschutzes kommt unter anderem dadurch zum Ausdruck, dass das zuständige Gericht die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des mutmaßlichen Patentverletzers erlassen kann. Um gleichwohl auch die Rechte des mutmaßlichen Patentverletzers zu schützen, dessen Produkt nur mutmaßlich eine Patentverletzung darstellt und somit unter Unterständen auch nicht in den Schutzbereich des Verfügungspatents eingreift, ist im deutschen und europäischen Recht das Verteidigungsmittel der Schutzschrift vorgesehen.

Der Zweck einer Schutzschrift besteht somit darin, einem Gericht, das über den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden hat, Argumente darzulegen, die gegen einen Erlass der einstweiligen Verfügung sprechen.

Eine einstweilige Verfügung wird erlassen, wenn ein Antragsteller der einstweiligen Verfügung einen Verfügungsanspruch und eine Dringlichkeit (Verfügungsgrund) glaubhaft begründet.

Der Inhalt einer Schutzschrift im Patentwesen ist dementsprechend darauf gerichtet,

  • einen Verfügungsanspruch in Abrede zu stellen durch
    • Infragestellung des Rechtsbestands des Verfügungspatents und/oder
    • Infragestellung des Verletzungstatbestands und/oder
    • Einwendungen gegen die Durchsetzung des Verfügungspatents (z. B. Erschöpfung oder Vorbenutzungsrecht),

und/oder

  • die Dringlichkeit abzustreiten.

Wie für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gilt auch für die entsprechende Schutzschrift das im vorläufigen Rechtsschutz verminderte Beweismaß der Glaubhaftmachung.

Der Ort der Hinterlegung einer Schutzschrift hängt von der Art des Verfügungspatents ab.

Bezüglich deutscher Patente und deutscher Teile europäischer Patente, für welche die Unzuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) beantragt wurde (Opt-Out-Antrag), sind Schutzschriften im deutschen zentralen elektronischen Schutzschriftenregister (ZSSR) zu hinterlegen.

Bezüglich europäischer Patente, für die kein Opt-Out-Antrag gestellt wurde, und europäischer Patente mit einheitlicher Wirkung (Einheitspatente) sind Schutzschriften direkt im Case-Management-System des EPG zu hinterlegen.

Da Opt-Out-Anträge jederzeit zurückgenommen werden können, kann es sinnvoll sein, auch bezüglich europäischer Patente, für die bisher ein Opt-Out beantragt wurde, eine Schutzschrift beim EPG zu hinterlegen.

Hinsichtlich Schutzschriften für das EPG ist zu beachten, dass der Geltungsbereich des Verfügungspatents meist über Deutschland hinausreicht, so dass gegebenenfalls auch außerdeutsche Gesellschaften, die in Gefahr stehen, von einer einstweiligen Verfügung betroffen zu sein, in der Schutzschrift Erwähnung finden sollten. Auch sind Schutzschriften beim EPG in der Verfahrenssprache des Verfügungspatents abzufassen und können dementsprechend auf Englisch, Französisch oder Deutsch sein.

Wenn Sie vermuten, Wettbewerber könnten Ihnen zu Unrecht Patentverletzungen vorwerfen, so dass der Erlass einstweiliger Verfügungen droht, unterstützen wir Sie gerne dabei, sich mittels Schutzschriften zu verteidigen.

Für weitere Informationen können Sie uns hier kontaktieren: LVogel@wbetal.de oder info@wbetal.de

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Kriterien für die Patentierbarkeit biotechnologischer Erfindungen

Biotechnologie ist rot, weiß und grün

Die Biotechnologie lässt sich in drei Hauptbereiche einteilen: Der größte Bereich dabei ist die „rote Biotechnologie„. Sie betrifft biotechnologische Anwendungen im Gesundheits- und Pharmasektor. Im zweiten Bereich der „weißen Biotechnologie“ geht es um die Verwendung von Mikroorganismen in chemischen Herstellungssystemen. Der dritte Bereich, die „grüne Biotechnologie“, umfasst biotechnologische Anwendungen in der Landwirtschaft.

Biotechnologische Innovationen sind mittlerweile unverzichtbar, um die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SGDs) und die Ziele des europäischen Green Deals zu erreichen. Neue medizinische Behandlungen, grüne Energiequellen und nachhaltige Landwirtschaft sind nur drei Beispiele dafür, wie neue Entwicklungen in der Biotechnologie zu diesen Zielen beitragen.

Spezifische Kriterien für die Patentierbarkeit auf dem Gebiet der Biotechnologie

Wie in anderen Technologiebereichen können biotechnologische Erfindungen patentiert werden, wenn sie neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sind. Darüber hinaus müssen sie die formalen Anforderungen der Einheitlichkeit, Klarheit und hinreichenden Offenbarung erfüllen. Zusätzlich zu diesen allgemein gültigen Kriterien haben sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation auf eine Reihe von Sonderregeln für Erfindungen auf dem Gebiet der Biotechnologie geeinigt. Diese Regeln stehen im Einklang mit der EU-Biopatentrichtlinie und regeln beispielsweise die Patentierbarkeit von Pflanzen sowie die Patentierbarkeit von gentechnisch veränderten Tieren und stellen ethische und moralische Kriterien für die Patentierung im biotechnologischen Bereich bereit.

In diesem Artikel haben wir die aktuellen Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt und die Rechtsprechung der Beschwerdekammern im Hinblick auf die Patentierung biotechnologischer Erfindungen zusammengefasst. Unter Verwendung der wichtigsten Schlagwörter (1) aus dem Bereich der Biotechnologie haben wir die wichtigsten Textpassagen, die die Patentierung biotechnologischer Erfindungen betreffen, in den Tabellen 1 und 2 gelistet und verlinkt.

Richtlinien für die Prüfung biotechnologischer Erfindungen

Die aktuelle Ausgabe der Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt (März 2023) beschäftigt sich in mehreren Kapiteln und Unterkapiteln mit den Besonderheiten bei der Patentierung biotechnologischer Erfindungen. Diese sind in Tabelle 1 zusammengefasst.

Spezifische Anweisungen für EPA-Patentprüfer in Bezug auf Anmeldungen, die biologisches Material umfassen, sind in A-IV, 4., E-IX, 2.4.4. und F-III, 6. zu finden. Die Richtlinien für die Prüfung widmen zudem Nukleotid- und Aminosäuresequenzinformationen mehrere Kapitel (A-IV, 5., E-IX, 2.4.2., F-II, 6., F-IV, 4.24., G-III, 4.), da biotechnologische Erfindungen solche häufig umfassen. In A-IX, 11. sind außerdem formale Anforderungen an chemische Formeln zu finden.

Fragen zu patentierbaren Gegenständen biotechnologischer Erfindungen finden sich in B-VIII, 2.1., G-II, 4./5., G-VI, 7./9., G-VII, 13.. Ausreichende Offenbarung und Einheitlichkeit der Erfindung von biotechnologischen Erfindungen werden speziell in F-III, 6./9. und F-V, 3. berücksichtigt. F-IV 4.5.2 und F-IV 4.12. behandeln Regeln für die Abfassung von Ansprüchen mit Schwerpunkt auf biotechnologischen Erfindungen.

Tabelle 1 Richtlinien für die Prüfung biotechnologischer Erfindungen. Kapitel und Unterkapitel, die den Bereich der Biotechnologie betreffen und die mit Hilfe von Schlagwörtern (1) aus der Biotechnologie gefunden wurden, sind gelistet und verlinkt.

Teil A – Richtlinien für die Formalprüfung
KapitelFokus auf biotechnologische Erfindungen
IV – Sonderbestimmungen4. Anmeldungen betreffend biologisches Material
5. Anmeldungen betreffend Nucleotid- oder Aminosäuresequenzen
IX – Zeichnungen11. Grafische Darstellungen, die nicht als Zeichnungen gelten
►11.1. Chemische oder mathematische Formeln
Teil B – Richtlinien für die Recherche
KapitelFokus auf biotechnologische Erfindungen
VIII – Gegenstände, die von der Recherche auszuschließen sind2. Erwägungen in Bezug auf bestimmte Ausschlüsse und Ausnahmen von der Patentierbarkeit
► 2.1. Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden
Teil E – Richtlinien für allgemeine Verfahrensfragen
KapitelFokus auf biotechnologische Erfindungen
IX – Anmeldungen im Rahmen des PCT2. Das EPA als Bestimmungsamt oder als ausgewähltes Amt
► 2.4.2 Sequenzprotokolle
► 2.4.4 Biologisches Material
Teil F – Die europäische Patentanmeldung
KapitelFokus auf biotechnologische Erfindungen
II – Inhalt einer europäischen Patentanmeldung (ausgenommen Patentansprüche)6. Sequenzprotokolle
III – Ausreichende Offenbarung6. Biologisches Material betreffende Erfindungen
9. Durchgriffsansprüche
IV – Patentansprüche4. Klarheit und Auslegung der Patentansprüche
► 4.5.2 Definition des Begriffs „wesentliche Merkmale“
► 4.12. Product-by-Process-Anspruch
► 4.24. Auslegung von Begriffen wie Identität und Ähnlichkeit im Zusammenhang mit Amino- oder Nukleinsäuresequenzen
V – Einheitlichkeit der Erfindung3. Beurteilung der Einheitlichkeit
► 3.2.5 Markush-Gruppe (Alternativlösungen in einem einzigen Anspruch)
► 3.2.6 Patentansprüche für einen bekannten Stoff für eine Reihe verschiedener medizinischer Verwendungen
► 3.2.7 Zwischen- und Endprodukte
Teil G – Patentierbarkeit
KapitelFokus auf biotechnologische Erfindungen
II – Erfindungen4. Ausnahmen von der Patentierbarkeit
5. Ausschlüsse und Ausnahmen in Bezug auf biotechnologische Erfindungen
III – Gewerbliche Anwendbarkeit4. Sequenzen und Teilsequenzen von Genen
VI – Neuheit7. Neuheitsprüfung
9. Neuheit von Durchgriffsansprüchen
VII – Erfinderische Tätigkeit13. Prüfung der erfinderischen Tätigkeit auf dem Gebiet der Biotechnologie

Rechtsprechung der Beschwerdekammern zu biotechnologischen Erfindungen

Die aktuelle, zehnte Auflage der Rechtsprechung der Beschwerdekammern widmet den Erfindungen auf dem Gebiet der Biotechnologie eigene Kapitel, Unterkapitel und Abschnitte. Diese sind in Tabelle 2 zusammengefasst und verlinkt.

In I-B der Rechtsprechung werden Ausnahmen von der Patentierbarkeit aufgeführt. In Kapitel 2 liegt der Schwerpunkt auf Verstößen gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten, die sich vor allem im Zusammenhang mit biotechnologischen Erfindungen ergeben können (I-B 2.). Ein Beispiel dafür ist die Rechtsprechung zu aus dem menschlichen Körper isolierten Elementen wie Gensequenzen. Kapitel 3 beschreibt die Rechtsprechung zur Patentierbarkeit von Pflanzen/Pflanzensorten (I-B 3.1.), Tieren/Tiersorten (I-B 3.2.), wesentlichen biologischen Verfahren zum Herstellen von Tieren und Pflanzen (I-B 3.3.) und mikrobiologischen Verfahren und deren Erzeugnissen (I-B 3.4.). In I-B 4. werden medizinische Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und diagnostische Verfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper angewandt werden, die nicht erteilt werden dürfen, behandelt.

I-C 3. der Rechtsprechung klärt die Verfügbarkeit von biologischem Material für die Öffentlichkeit, und I-C 3.6.-8. befasst sich speziell mit Fragen der Neuheit chemischer Erfindungen beziehungsweise der ersten/zweiten und weiteren medizinischen Verwendung.

In I-D 7-9. wird auf die Rechtsprechung zur erfinderischen Tätigkeit bei biotechnologischen Erfindungen eingegangen.

II-A 3.2. behandelt Rechtsprechung zur Klarheit von Ansprüchen, z.B. bei diagnostischen und chirurgischen Verfahren, während in II-B 5.3. auf die Einheitlichkeit von Ansprüchen eingeht, insbesondere im Hinblick auf Gruppen von chemischen Verbindungen.

In II-C über die Rechtsprechung zur ausreichenden Offenbarung befasst sich II-C 6.6.10 speziell mit der Reproduzierbarkeit chemischer Verbindungen. II-C 7. behandelt die ausreichende Offenbarung im biologischen Bereich.

Die Rechtsprechung der Kammern zur Priorität von Erfindungen, die Nukleotid- und Aminosäuresequenzen umfassen, findet sich in II-D 3.1.9.

II-E 1. konzentriert sich auf die Rechtsprechung zu Änderungen mit hinzugefügtem Gegenstand, wobei zahlreiche spezifische biotechnologische Fälle in II-E 1.6.2 und II-E 1.6.3 aufgeführt sind. II-E 2. beschreibt die Rechtsprechung zu Änderungen mit Ausweitung des gewährten Schutzes. Dabei wird in II-E 2.4.13 die Rechtsprechung zur Eingrenzung einer generischen Liste chemischer Verbindungen dargelegt.

Tabelle 2 Rechtsprechung bezüglich Patenten im Bereich der Biotechnologie. Kapitel und Unterkapitel, die den Bereich der Biotechnologie betreffen und die mit Hilfe von Schlagwörtern(1) aus der Biotechnologie gefunden wurden, sind gelistet und verlinkt.

RECHTSPRECHUNG – I Patentierbarkeit
KapitelFokus auf biotechnologische Erfindungen
B – Ausnahmen von der Patentierbarkeit  2. Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten
3. Patentierbarkeit biologischer Erfindungen
4. Medizinische Methoden
C – Neuheit3. Zugänglichmachung
► 3.2.5 Biologisches Material
6. Chemische Erfindungen und Auswahlerfindungen
7. Erste und zweite medizinische Verwendung
8. Zweite (bzw. weitere) nicht medizinische Verwendung
D – Erfinderische Tätigkeit7. Erfolgserwartung, insbesondere auf dem Gebiet der Gen- bzw. Biotechnologie
8. Der Fachmann
► 8.1.3 Begriff des Fachmanns in der Biotechnologie
9. Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit
► 9.21.12 Tierversuche und klinische Prüfung am Menschen
► 9.9. Chemische Erfindungen
RECHTSPRECHUNG – II Patentanmeldung und Änderungen
KapitelFokus auf biotechnologische Erfindungen
A – Ansprüche3. Klarheit der Ansprüche
► 3.2. Angabe aller wesentlichen Merkmale
B – Einheitlichkeit der Erfindung5. Der Begriff der einzigen allgemeinen erfinderischen Idee
► 5.3. Einheitlichkeit von Einzelansprüchen mit mehreren Alternativen („Markush-Ansprüche“)
C – Ausreichende Offenbarung6. Ausführbarkeit
► 6.6.10 Chemische Verbindungen
7. Das Erfordernis der ausreichenden Offenbarung auf dem Gebiet der Biotechnologie
D – Priorität3. Identität der Erfindung
► 3.1.9 Erfindungen, die sich auf Nukleotid- und Aminosäuresequenzen beziehen
E – Änderungen1. Artikel 123 (2) EPÜ – Erweiterung des Gegenstands
► 1.6.2 Auswahl aus zwei Listen – Herausgreifen einer Kombination von Merkmalen
► 1.6.3 Streichen von Elementen aus Listen – Verkleinerung der Listen ohne Herausgreifen einer Merkmalskombination
2 Artikel 123 (3) EPÜ – Erweiterung des Schutzbereichs
► 2.4.13 Engere Eingrenzung einer generischen Klasse oder Liste chemischer Verbindungen; offene Ansprüche („umfassend“); „kaskadenartige“ Formulierung

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass bei der Anmeldung eines biotechnologischen Patents zahlreiche Kriterien berücksichtigt werden müssen, die speziell für diesen Bereich gelten. Wertvolle Quellen für diese Kriterien sind die Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt und die Rechtsprechung der Beschwerdekammern. In diesem Artikel haben wir die wichtigsten Kriterien für Patente in der Biotechnologie basierend auf diesen beiden Quellen zusammengefasst.

Unsere Kanzlei zeichnet sich durch ein hohes Engagement aus, Gründerinnen und Gründer im Hinblick auf ihre innovativen Ideen und Erfindungen patent- und markenrechtlich zu beraten.

Es ist unser Anliegen, Innovationen zu schützen und Ihr Partner auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zu sein.

Die Umwandlung einer Idee in ein Patent ist eine unternehmerische Entscheidung, die auf einer Abwägung der zu erwartenden Stärke der Erfindung, des Marktpotenzials und der finanziellen Rahmenbedingungen beruht.

Gerne bieten wir Ihnen ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch an, um die Kanzlei WINTER, BRANDL – Partnerschaft mbB kennenzulernen und allgemeine Fragen zu klären!

Wir freuen uns darauf, von Ihnen zu hören. Bitte zögern Sie nicht, sich an uns zu wenden: CRegler@wbetal.de und JRomic-Pickl@wbetal.de.

(1) Schlagwörter aus dem biotechnologischen Bereich: biologisch, biotechnologisch, Sequenzen, medizinisch, chirurgisch, diagnostisch, tierisch, pflanzlich, pharmazeutisch, chemisch

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SYSTEM FOR MANAGING A VEHICULAR MISSION OF A GOODS DELIVERY VEHICLE: T1806/20-3.5.01 (17 November 2023)

At the EPO, data relating to software-related inventions may, under certain conditions, be regarded as data of a technical character. This means that such data will be taken into account as a distinguishing feature in the examination of inventive step. Data may have a technical character if they are so-called „functional data“. A typical example of „functional data“ is data intended to control a technical device. In the following decision T 1806/20, the appellant tried to present “cognitive data” as “functional data”. The appellant relied on the earlier decision T 1194/97, which identifies a type of test method that can be used to determine whether the data are “functional data”.

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Das Europäische Patentamt veröffentlicht seinen neuesten Insight Report aus dem Bereich Biotechnologie zum Thema mRNA-Technologien

Das Europäische Patentamt (EPA) hat seit 2019 mehrere Insight Reports veröffentlicht, um über die neuesten und wichtigsten Trends im Patentbereich zu informieren. In zwei der bisher zehn veröffentlichten Insight Reports geht es um Erfindungen aus dem Bereich der Biotechnologie. Diese beschreiben neue zukunftsweisende Technologien im medizinischen Bereich. Im vorliegenden Beitrag geht es um den neuesten Insight Report aus dem Bereich der Biotechnologie zu mRNA-basierten Impfstoffen, einem besonders wachsenden Teilgebiet der mRNA-Technologien.

Virus, RNA, Spritze
/MattLphotography, Depositphoto.com

mRNA-Technologien als wichtiger Trend bei Biotechnologiepatenten

mRNA-Technologien und insbesondere mRNA-basierte Impfstoffe haben das Potenzial, die Medizin in einem breiten Anwendungsspektrum grundlegend zu verändern, weil sie darauf abzielen, mehrere der weltweit häufigsten Krankheiten zu verhindern oder zu behandeln, darunter Virus- und bakterielle Infektionen, Krebs und Malaria. mRNA-Technologien eignen sich für die Entwicklung breiter medizinischer Anwendungen für die Allgemeinheit, wie durch die mRNA-basierten Impfstoffe gegen SARS-CoV-2 gezeigt werden konnte, welche einen entscheidenden Beitrag zur Eindämmung der Pandemie leisteten, sowie für maßgeschneiderte medizinische Anwendungen wie personalisierte Impfstoffe gegen Krebs. Die mRNA-Technologien bieten somit ein flexibles Instrument zur Vorbeugung und Behandlung einer Vielzahl menschlicher Leiden. Dementsprechend wurden der diesjährige Nobelpreis für Physiologie oder Medizin und der Europäische Erfinderpreis 2022 des EPA auf dem Gebiet der mRNA-Technologie verliehen.

Für den Insight Report wurden Patentinformationen aus den Datenbanken des EPA mit weltweiten Patentdaten ausgewertet. Vergleicht man die Anzahl der Erfindungen auf dem Gebiet der mRNA-basierten Impfstoffe (gezählt als internationale Patentfamilien, die sich auf mRNA-basierte Impfstoffe beziehen) mit der Gesamtzahl der Erfindungen aller Technologiebereiche, weisen die mRNA-basierten Impfstoffe eine signifikant höhere Steigerungsrate in den letzten zehn Jahren auf.

Hoher Anteil an internationalen Patentanmeldungen als Indikator für hohe wirtschaftliche Erwartungen

Die meisten Patentanmeldungen mRNA-basierter Impfstoffe erfolgen auf internationalem Wege, was zu Patentschutz in mehr als 150 Ländern weltweit führen kann, gefolgt von US-Anmeldungen, EP-Anmeldungen, AU-Anmeldungen, CA-Anmeldungen, CN-Anmeldungen und JP-Anmeldungen. Der hohe Anteil internationaler Patentanmeldungen kann als Hinweis auf hohe wirtschaftliche Erwartungen und eine entsprechend multinationale Kommerzialisierungsstrategie gewertet werden, wie es im Insight Report heißt.

Die Bedeutung von Patenten in der Biotechnologie

Patente sind Rechtsansprüche, die den Patentinhabern das Recht verleihen, andere von der kommerziellen Nutzung der patentierten Erfindung auszuschließen. Patente können wesentlich dazu beitragen, Investitionen zu fördern, Lizenzvereinbarungen zu sichern und Marktexklusivität zu gewähren, vor allem im Bereich mit dem höchsten Anteil an Patentanmeldungen, der Biotechnologie, wie die jüngste EPA-EUIPO-Studie „Patents, trademarks and startup finance“ (Patente, Marken und Startup-Finanzierung) zeigt. Kurz gesagt: Patente fördern Innovation, Technologieverbreitung und Wirtschaftswachstum.

Unsere Kanzlei zeichnet sich durch ein hohes Engagement aus, Gründerinnen und Gründer im Hinblick auf ihre innovativen Ideen und Erfindungen patent- und markenrechtlich zu beraten.

Es ist unser Anliegen, Innovationen zu schützen und Ihr Partner auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zu sein.

Die Umwandlung einer Idee in ein Patent ist eine unternehmerische Entscheidung, die auf einer Abwägung der zu erwartenden Stärke der Erfindung, des Marktpotenzials und der finanziellen Rahmenbedingungen beruht.

Gerne bieten wir Ihnen ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch an, um die Kanzlei WINTER, BRANDL – Partnerschaft mbB kennenzulernen und allgemeine Fragen zu klären!

Nähere Erläuterungen und Beispiele folgen zu diesem Thema in Kürze.

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Neue Fristenberechnung des EPA

Was wurde geändert?

Die Änderungen betreffen unter anderem die Regeln 126 (2), 127 (2) und 131 (2) EPÜ, die die Zustellung durch Postdienste und durch elektronische Mittel sowie die Berechnung von Fristen, die durch die Zustellung eines Schriftstücks ausgelöst werden, behandeln. (https://www.epo.org/de/legal/official-journal/2023/03/a29.html)

Was ist der Kern der Änderung?

Die neuen Regeln 126 (2), 127 (2) und 131 (2) EPÜ gelten ab 1. November 2023 und führen eine neue Zustellungsfiktion ein, wonach die postalische und die elektronische Zustellung an dem Tag als erfolgt gelten, auf den das Schriftstück datiert ist.

Wegfall der bisherigen 10-Tage-Regel

Mit diesen Änderungen entfällt die bisherige in Regel 126 (2) EPÜ bzw. Regel 127(2) EPÜ vorgesehene Zustellungsfiktion von 10 Tagen, wonach ein Schriftstück am zehnten Tag nach dem auf dem Schriftstück genannten Datum als zugestellt gilt, die bei der Berechnung von durch die Zustellung von Mitteilungen des EPA ausgelösten Amtsfristen berücksichtigt wird.

Was sind die Hintergründe der Änderungen?

Das EPA kommuniziert, dass die geänderte Zustellungsfiktion zu einer Vereinfachung für die Anmelder führt, weil damit die Zustellungsregelungen des EPÜ und des PCT stärker aneinander angeglichen werden. Die geänderten Vorschriften tragen damit dem Prinzip der unverzüglichen Zustellung in der digitalen Welt Rechnung.

Gibt es eine Absicherung bei Unregelmäßigkeiten?

Konnte ein Schriftstück nicht zugestellt werden, so ist das EPA in der Nachweispflicht. Kann das EPA die Zustellung des Schriftstücks nicht nachweisen, gilt wie bisher die Zustellungsfiktion nicht. Infolgedessen wird keine mit diesem Schriftstück verbundene Frist in Gang gesetzt. Das besagte Schriftstück wird vom EPA erneut ausgestellt und erhält ein neues Datum, wodurch sich die Anwendung der Zustellungsfiktion auf dieses spätere Datum stützt.

Ist dagegen ein Schriftstück außergewöhnlich spät zugegangen, findet die neue, im letzten Satz der geänderten Regeln 126 (2) und 127 (2) EPÜ eingeführte Absicherung Anwendung. Wenn die Zustellung angefochten wird und das EPA nicht nachweisen kann, dass das Schriftstück den Empfänger innerhalb von sieben Tagen nach dem Tag erreicht hat, auf den es datiert ist, verlängert sich eine durch den fiktiven Zugang dieses Schriftstücks ausgelöste Frist um die diese sieben Tage überschreitende Anzahl von Tagen (siehe auch Beispiel 3 unten).

Änderungen in der Praxis

Vereinfacht lässt sich sagen, dass durch diese Änderungen die Fristen im Allgemeinen um 10 Tage verkürzt sind. Der Wegfall der 10-Tage-Regel ist bei (den verlängerbaren) 4-Monats-Fristen in der Praxis nicht wirklich signifikant. Jedoch fallen 10 Tage weniger bei den kürzeren und vor allem nicht verlängerbaren Fristen schon deutlich mehr ins Gewicht. Beispiele für knappe Fristen wäre insbesondere die 1-Monats-Frist unter Regel 137(4) EPÜ („Basis für Änderungen“ – Artikel 123(2) EPÜ) sowie die 2-Monats-Frist unter Regel 63(1) EPÜ („unvollständige Recherche“).

Beispiele aus der Praxis

Im Anschluss werden einige Beispiele vom EPA gezeigt, um die neuen Regeln 126 (2), 127 (2) und 131 (2) EPÜ besser zu veranschaulichen.

Beispiel 1:

Die neuen Regeln 126 (2), 127 (2) und 131 (2) EPÜ gelten ab dem 1. November 2023 als Stichtag. Folgendes Beispiel soll einen Fall darstellen, in dem das Schriftstück (Prüfungsbescheid) vor diesem Datum, genauer gesagt auf den 28. Oktober 2023 datiert ist. In diesem Fall gilt das Vorgehen gemäß der alten 10 Tage-Regel.

Beispiel 2:

Das zweite Beispiel verdeutlicht das neue Vorgehen gemäß den Regeln 126 (2), 127 (2) und 131 (2) EPÜ, da das Schriftstück (Prüfungsbescheid) nach dem 1. November 2023, genauer gesagt auf den 13. November 2023 datiert ist. Die Frist läuft demnach am 13. März 2024 ab.

Beispiel 3:

Das dritte Beispiel veranschaulicht die eingeführte Absicherung gemäß dem letzten Satz der geänderten Regeln 126 (2) und 127 (2) EPÜ. Erhält ein Empfänger den Prüfungsbescheid (datiert auf den 13. November 2023) zwölf Tage später, also am 25. November 2023, so verlängert sich die Frist um fünf Tage (Frist verlängert sich um die Anzahl der Tage, um welche die sieben Tage überschritten wurden; 12 – 7 = 5 Tage). Die Frist läuft demnach am 18. März 2024 ab.

Fazit und Ausblick

Die neuen Regeln 126 (2), 127 (2) und 131 (2) EPÜ sollen die Fristenberechnung des EPA stärker an die moderne Praxis der unverzüglichen Zustellung anpassen und somit auch stärker an das PCT angleichen. Bei den (verlängerbaren) 4-Monats-Fristen, wie beispielsweise den Prüfungsbescheiden, fällt der Wegfall der 10 Tage nicht weiter ins Gewicht, wohingegen die ohnehin kürzeren Fristen, wie zum Beispiel die 1 Monats-Frist „Basis für Änderungen“, zukünftig sehr knapp bemessen sind (effektive Verkürzung der Frist immerhin ca. 33%). Wie sich die Änderungen neuen Regeln 126 (2), 127 (2) und 131 (2) EPÜ in Praxis auswirken und ob seitens des EPA weitere Anpassungen insbesondere bezüglich der kurzen Fristen vorgenommen werden müssen, wird sich künftig anhand von Fallbeispielen aus der Praxis herauskristallisieren müssen.

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KMU-Fonds 2023

Geistiges Eigentum zu schützen ist absolut notwendig für alle Unternehmen. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen kann eine Förderung durch die Initiative KMU-Fonds interessant sein.

Der KMU-Fonds „Ideas Powered for Business“ ist ein Finanzhilfeprogramm, das kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) helfen soll, ihre Rechte des geistigen Eigentums zu schützen. Der KMU-Fonds ist eine Initiative der Europäischen Kommission, die vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) durchgeführt wird. Die Initiative dauert noch bis zum 8. Dezember 2023.
Die Mittel sind begrenzt und werden in der Reihenfolge der Antragseingänge vergeben.

Warum Sie Ihr geistiges Eigentum schützen lassen sollten

Sie haben Zeit, Mühe und Ressourcen investiert, um eine innovative Idee oder ein Produkt zu entwickeln, das möglicherweise die Welt verändern kann. In der heutigen schnelllebigen und wettbewerbsintensiven Geschäftswelt reicht Innovation allein jedoch nicht aus, um erfolgreich zu sein. Sie müssen auch in der Lage sein, Ihr geistiges Eigentum zu schützen, um andere daran zu hindern, Ihre Ideen zu kopieren und von Ihrer harten Arbeit zu profitieren.

Mehr zum Thema finden Sie hier:

Wer ist antragsberechtigt für die Förderung?

Kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union können finanzielle Unterstützung erhalten.

Welche Aktivitäten sind förderfähig?

Der KMU-Fonds 2023 umfasst mehrere Aktivitäten, mit denen Sie Ihre Strategie für geistiges Eigentum entsprechend den Anforderungen Ihres Unternehmens umsetzen können.

  • Vorabdiagnose von Rechten des geistigen Eigentums (IP Scan)
  • Marken und Geschmacksmuster
  • Patente
  • Gemeinschaftlicher Sortenschutz

Wo finde ich weitere Informationen?

Ausführlichere Informationen finden Sie beim EUIPO oder beim DPMA.

Wir beraten und unterstützen Sie gerne. Vereinbaren Sie doch gleich einen Termin mit uns.

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Referral to the Enlarged Board of Appeal – G 1/23 („solar cell“)

A Technical Board of Appeal of the EPO has referred questions to the EPO’s Enlarged Board of Appeal regarding the definition of the state of the art in relation to a commercially available product (link).

The referring Board asks whether the commercial availability of a product and partial information about its composition (e.g. datasheets) can be state of the art, even when the composition or internal structure cannot be analysed or reproduced. This is critical for the referring case, as the possibility to use such a product in the inventive step assessment is decisive. The last question considers what threshold is required for the “undue burden” criterion in r.1.4 of G 1/92.

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Basics of the European Unified Patent System (Whitepaper)

Since January 19, 2022, the Unified Patent System in Europa has been ramped up. On this day, EU Member Austria has ratified the Unified Patent Court Agreement (UPCA). Now enough EU Members are on board for the new system and the execution of the “Protocol to the Agreement on a Unified Patent Court on provisional application (PPA)” has started. The implementation of the PPA will lead to the gradual launch of the system, for example, judges are elected and appointed. The new system will start on 1 June 2023.

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Überblick zum neuen Europäischen Einheitspatentsystem, insbesondere bezüglich des Opt-Out-Antrags

Derzeit wird das neue Europäische Einheitspatentsystem implementiert, das voraussichtlich am 1. April 2023 startet. Die Einführung des Einheitspatentsystems hat Auswirkungen auf alle europäischen Patente, auch auf „alte“ europäische Patente, die bereits erteilt und in Kraft sind. Nähere Informationen zum neuen Einheitspatentsystem finden Sie im Folgenden.

Nach dem Start des Europäischen Einheitspatentsystems kann ein Anmelder einer Europäischen Patentanmeldung nach der Erteilung zwischen folgenden Möglichkeiten wählen:

 

    • Europäisches Einheitspatent, das einheitlich in (derzeit) 17 EU-Staaten in Kraft sein wird, u. a. in Deutschland, Frankreich und Italien. In der untenstehenden Abb. 1 sind dies die blau markierten EU-Staaten.

    • Klassisches Europäisches Patent, das wie bisher in einem oder mehreren der 39 Mitgliedstaaten (einschließlich Montenegro ab dem 1. Oktober 2022) der Europäischen Patentorganisation validiert wird. Dies sind in Abb. 1 alle blau und grün markierten Staaten.

    • Mischung aus dem Europäischen Einheitspatent, das in 17 EU-Staaten (s. Abb. 1 blau) in Kraft sein wird, und dem klassischen Europäischen Patent, das in einem oder mehreren der übrigen 22 Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation (s. Abb. 1 grün) validiert wird.

 

 

 

 

Abbildung 1: blau und grün: 38 EPÜ-Vertragsstaaten;
blau : 17 EU-Staaten des Einheitspatents

Bei dem neuen Einheitspatentsystem ist ein Einheitspatentgericht vorgesehen. Über dieses können u.a. Patentverletzungsverfahren oder Nichtigkeitsverfahren hinsichtlich eines Einheitspatents zentral durchgeführt werden. Das Einheitspatentgericht ist für Europäische Einheitspatente und für klassische Europäische Patente zuständig und somit auch für „alte“ Europäische Patente, die noch in Kraft sind. Allerdings sind bei einem klassischen Europäischen Patent während einer Übergangszeit zwischen 7 und 14 Jahren nach dem Start des Einheitspatentsystems zusätzlich zum Einheitspatentgericht wie bisher die nationalen Gerichte in den Ländern zuständig, in denen das klassische Europäische Patent validiert wurde. Mit anderen Worten erfolgt beispielsweise ein Patentverletzungsverfahren bei einem Einheitspatent zentral vor dem Einheitspatentgericht, während bei einem klassischen Europäischen Patent zwischen dem Einheitspatentgericht und den nationalen Gerichten gewählt werden kann.

Ein Patentinhaber eines klassischen Europäischen Patents hat die Möglichkeit – während der obenstehend angeführten Übergangszeit – die Zuständigkeit des Einheitspatentgerichts auszuschließen. Hierfür ist es notwendig für das klassische Europäische Patent einen sogenannten „Opt-Out-Antrag“ zu stellen. Nach dem Ausschluss des Einheitspatentgerichts aufgrund eines Opt-Out-Antrags sind wie bisher ausschließlich die nationalen Gerichte für das klassische Europäische Patent zuständig.

In der untenstehenden Abb. 2 sind die verschiedenen Möglichkeiten aufgezeigt.

 

Abbildung 2: unterschiedliche Möglichkeiten hinsichtlich eines europäischen Patentschutzes

Ein Opt-Out-Antrag kann bereits 3 Monate vor dem Start des Einheitspatentsystems in der sogenannten „Sunrise-Period“ gestellt werden. Derzeit ist geplant, dass die Sunrise-Period am 1. Januar 2023 beginnt. Die Frage, ob für ein klassisches Europäisches Patent ein Opt-Out-Antrag gestellt werden soll, hängt vom Einzelfall ab. Ein Opt-Out-Antrag ist nur möglich, solange keine Klage vor dem Einheitspatentgericht anhängig ist.

Folgende Schritte sollten Patentinhaber und –anmelder von klassischen Europäischen Patenten im Hinblick auf das neue Einheitspatentsystem vornehmen:

 

    • Ein Patentinhaber von einem klassischen Europäischen Patent sollte sich im Vorfeld – also am besten vor dem Beginn der Sunrise-Period – im Klaren sein, ob ein Opt-Out-Antrag von Vorteil ist. Falls ja, sollte dieser in der Sunrise-Period eingereicht werden.

    • Hat ein klassisches Europäisches Patent mehrere Patentinhaber, so müssen diese gemeinsam über einen möglichen Opt-Out-Antrag entscheiden. Diese sollten somit hinsichtlich eines möglichen Opt-Out-Antrags eine – vorzugsweise schriftliche – Vereinbarung treffen.

Für Fragen zum neuen Einheitspatentsystem – beispielsweise zu den genannten Schritten – stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.

Weitere Informationen zum neuen Einheitspatentsystem finden Sie in unserem Whitepaper zum Download.