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Das Recht auf das Patent

Auf der Titelseite einer Patentanmeldung wird in den bibliographischen Daten stets der Anmelder genannt. In der Regel ist der Anmelder jedoch ein anderer als der Erfinder.

Der folgende Text möchte ein paar Antworten darauf geben, warum dies oft mit dem Arbeitnehmererfinderrecht einhergeht und wo dies genau geregelt ist.

Das Recht auf das Patent

Das Recht auf das Patent ist das Recht, die Erfindung zum Patent anzumelden und steht grundsätzlich dem Erfinder zu. Derjenige, der den Stand der Technik um eine Erfindung bereichert, soll durch das Recht auf das Patent belohnt werden.

Erfinden bedeutet, eine neue und nicht naheliegende Lehre zum technischen Handeln zu erkennen. Wer die hinter der Erfindung liegende geistige Leistung erbringt, ist Erfinder.

Ebenso wie das von einem Urheber geschaffene Werk und die darin verkörperte Leistung Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG sind und der Gesetzgeber die Aufgabe hat, eine entsprechende Nutzung und Verwertung sicherzustellen, gilt dies auch für das Patentrecht im Sinne eines vom BVerfG bezeichneten sog. „technischen Urheberrechts“ des Erfinders (vgl. PatG GebrMG, Peter Mes, Kommentar, 5. Auflage, C.H.Beck-Verlag, § 1, 2. Zweck der Patenterteilung).

Nach § 6 PatG sowie Art. 60(1) und (2) EPÜ hat das Recht auf das Patent der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. Neben dem Recht des Erfinders auf das Patent bestehen das Recht des Erfinders an der Erfindung und das Erfinderpersönlichkeitsrecht.

Erfinder ist derjenige, der die technische Lehre zum Handeln aufgefunden hat, der sie geschaffen oder entwickelt hat (BGH GRUR 1994, 104, Akteneinsicht III; BGH GRUR 2001, 823 – Schleppfahrzeug). Da eine Erfindung in einem geistigen Schöpfungsakt entsteht, können Erfinder nur natürliche Personen sein, keine juristische Personen.

Wenn mehrere Personen gemeinsam eine Erfindung gemacht haben, haben sie auch ein gemeinschaftliches Recht auf das Patent.

Ein Miterfinder ist nur jemand, der durch selbständige, geistige Mitarbeit zum Auffinden des Erfindungsgedankens einen schöpferischen Anteil beigetragen hat. Nach dem in Mitt. 2017, 369 – Vergütungsfestsetzung durch Gehaltsabrechnung – wiedergegebenen Einigungsvorschlag sind nach den Erfahrungen der Schiedsstelle Miterfinderanteile von unter 10 % eher unrealistisch (vgl. PatG GebrMG, Peter Mes, Kommentar, 5. Auflage, C.H.Beck-Verlag, § 6, 2. Der Erfinder / Die Erfindung, b) Erfinder).

Aufgabe der Schiedsstelle (DPMA) nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen ist es, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Arbeitnehmer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses etwas erfunden hat, und seinem Arbeitgeber eine gütliche Einigung herbeizuführen.

Nach dem deutschen und europäischen Patentrecht steht das Recht auf das Patent an einer Erfindung, die unabhängig von zwei Erfindern geschaffen worden ist (Doppelerfindung), dem erstanmeldenden Erfinder zu. Dieses ist auch als „First-to-file“-Prinzip bekannt.

Das bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, wer die Idee tatsächlich zuerst hatte, sondern wer sie zuerst beim Patentamt eingereicht hat.

Dieses „First-to-file“-Prinzip unterstreicht auch, wie wichtig es ist, wichtige Erfindungen, an denen möglicherweise parallel in verschiedenen Forschungsgruppen gearbeitet wird, so bald wie möglich nach ihrer Fertigstellung anzumelden, um den frühestmöglichen Anmeldetag zu gewährleisten.

Das Recht auf das Patent – nicht das Erfinderpersönlichkeitsrecht  – ist übertragbar.

Arbeitnehmererfindungen – Rechte und Pflichten

Das Recht der Arbeitnehmererfindungen ist im Patentgesetz nicht geregelt, sondern im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG).

Das ArbEG erfasst alle Erfindungen von Arbeitnehmern im privaten und öffentlichen Dienst, die während des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses entstanden sind.

Selbst wenn das Arbeits- oder Dienstverhältnis aufgelöst oder beendet wird, bleiben die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem ArbEG weiterhin bestehen (§ 26 bzw. §§ 26, 41 ArbEG). Diese Rechte und Pflichten aus dem Gesetz gelten ausschließlich zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer.

Das ArbEG beschränkt sich inhaltlich auf technische Neuerungen. Es erfasst zum einen Erfindungen, die für Patente oder Gebrauchsmuster geeignet sind (§ 2 ArbEG) und zum anderen werden sogenannten qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge erfasst (§§ 3, 20 Abs. 1 ArbEG).

Nach früherem Recht galt, dass eine gemeldete Diensterfindung frei wurde, wenn der Arbeitgeber sie nicht innerhalb der Inanspruchnahmefrist schriftlich unbeschränkt in Anspruch genommen hatte (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbEG a.F.).

Doch aufgrund der ArbEG-Reform 2009 greift nun für alle seit dem 01. Oktober 2009 gemeldeten Diensterfindungen die gesetzliche Inanspruchnahmefiktion.

Das bedeutet, dass die Inanspruchnahme kraft Gesetzes als erklärt gilt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Erfindungsmeldung gegenüber dem Arbeitnehmer ausdrücklich durch Erklärung in Textform freigibt (§ 6 Abs. 2 ArbEG n.F.).

Wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch nimmt, hat dies mehrere Rechtsfolgen: Zum einen gehen alle vermögenswerten Rechte an der Erfindung auf den Arbeitgeber über (§ 7 Abs. 1 ArbEG), zum anderen erwirbt der Erfinder als Ausgleich einen Vergütungsanspruch (§ 9 ArbEG).

Diese Reform zielt darauf ab, sowohl die Interessen der Arbeitgeber als auch die der Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen.

Die Vergütung von Erfindern – Handlungsbedarf für zeitnahe Überarbeitung

Die Bestimmung der angemessenen Vergütung des Erfinders ist schwierig, auch deshalb besteht hierzu häufig Meinungsunterschiede zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmererfindern.

Die Frage, wie die Leistung eines Erfinders fair vergütet werden sollte, stellt eine Herausforderung dar.

Um hier Unterstützung zu bieten, hat der Gesetzgeber (unverbindliche) Richtlinien über die Bemessung der Vergütung erlassen (§ 11 ArbEG).

Diese sind jedoch seit 1959 nicht mehr überarbeitet worden. Angesichts ihrer Bedeutung als wesentliche Orientierung für die Vergütungsbemessung wäre nach der ArbEG-Novelle 2009 deren möglichst zeitnahe Überarbeitung wünschenswert.

Anmelderfiktion – Vereinfachung des patentamtlichen Verfahrens

Um Verzögerungen durch Ermittlungen über die Urheberschaft an der Erfindung zu vermeiden, fingieren § 7 (1) PatG und Art.  60 (3) EPÜ, dass jeder Anmelder im Verfahren vor dem DPMA und EPA als berechtigt gilt, die Erteilung des Patents zu verlangen.

Der Anmelder kann – anders als der Erfinder – auch eine juristische Person, zum Beispiel das Unternehmen, sein.

In der Praxis kann es vorkommen, dass eine Erfindung von einem Nichtberechtigtem zum Patent angemeldet wird.

Dies könnte beispielsweise geschehen, wenn der Nichtberechtigte die Erfindung beim rechtmäßigen Erfinder ausspioniert hat. Dadurch kann es zu einer Trennung zwischen dem materiell berechtigten Erfinder und dem formal berechtigten Anmelder kommen.

Wie bereits erwähnt, behandelt das Patentamt den Anmelder als Berechtigten, ohne zu überprüfen, ob dieser tatsächlich der Erfinder oder sein rechtmäßiger Rechtsnachfolger ist.

Der rechtmäßige Erfinder ist dennoch nicht schutzlos gestellt. Ihm steht gegen den nichtberechtigten Anmelder gemäß § 8 S. 1  PatG ein Anspruch auf Abtretung des Anspruchs auf Erteilung des Patents zu. Falls das Patent bereits erteilt wurde, kann der Berechtigte gemäß § 8 S. 2 PatG vom nichtberechtigten Patentinhaber die Übertragung des Patents verlangen.

Arbeitnehmererfindung – der Regelfall

In Deutschland ist die Arbeitnehmererfindung der Regelfall.

Daher ist es nicht überraschend, dass in den meisten Patentanmeldungen der Anmelder nicht mit dem Erfinder übereinstimmt.

Anmelder ist oft nicht der Erfinder

Ist der Anmelder nicht der Erfinder, so muss er auch angeben, wie das Recht an der Erfindung auf ihn übergegangen ist (zum Beispiel durch Übertragung; aufgrund des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen).

Für Existenzgründer, die eine Erfindung entwickeln, während sie nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, ergeben sich hingegen mehr Freiheiten.

Sie haben die Möglichkeit, eine Erfindung selbst zum Patent anzumelden und von den vollen Rechten als Anmelder und nach der Erteilung als Patentinhaber zu profitieren.

Die Patent- und Rechtsanwaltskanzlei WINTER, BRANDL – Partnerschaft mbB gehört dem BayStartUp-Netzwerk seit mehreren Jahren an.

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