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Überblick zum neuen Europäischen Einheitspatentsystem, insbesondere bezüglich des Opt-Out-Antrags

Derzeit wird das neue Europäische Einheitspatentsystem implementiert, das voraussichtlich am 1. April 2023 startet. Die Einführung des Einheitspatentsystems hat Auswirkungen auf alle europäischen Patente, auch auf „alte“ europäische Patente, die bereits erteilt und in Kraft sind. Nähere Informationen zum neuen Einheitspatentsystem finden Sie im Folgenden.

Nach dem Start des Europäischen Einheitspatentsystems kann ein Anmelder einer Europäischen Patentanmeldung nach der Erteilung zwischen folgenden Möglichkeiten wählen:

     

      • Europäisches Einheitspatent, das einheitlich in (derzeit) 17 EU-Staaten in Kraft sein wird, u. a. in Deutschland, Frankreich und Italien. In der untenstehenden Abb. 1 sind dies die blau markierten EU-Staaten.

      • Klassisches Europäisches Patent, das wie bisher in einem oder mehreren der 39 Mitgliedstaaten (einschließlich Montenegro ab dem 1. Oktober 2022) der Europäischen Patentorganisation validiert wird. Dies sind in Abb. 1 alle blau und grün markierten Staaten.

      • Mischung aus dem Europäischen Einheitspatent, das in 17 EU-Staaten (s. Abb. 1 blau) in Kraft sein wird, und dem klassischen Europäischen Patent, das in einem oder mehreren der übrigen 22 Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation (s. Abb. 1 grün) validiert wird.

     

     

     

    Abbildung 1: blau und grün: 38 EPÜ-Vertragsstaaten;
    blau : 17 EU-Staaten des Einheitspatents

    Bei dem neuen Einheitspatentsystem ist ein Einheitspatentgericht vorgesehen. Über dieses können u.a. Patentverletzungsverfahren oder Nichtigkeitsverfahren hinsichtlich eines Einheitspatents zentral durchgeführt werden. Das Einheitspatentgericht ist für Europäische Einheitspatente und für klassische Europäische Patente zuständig und somit auch für „alte“ Europäische Patente, die noch in Kraft sind. Allerdings sind bei einem klassischen Europäischen Patent während einer Übergangszeit zwischen 7 und 14 Jahren nach dem Start des Einheitspatentsystems zusätzlich zum Einheitspatentgericht wie bisher die nationalen Gerichte in den Ländern zuständig, in denen das klassische Europäische Patent validiert wurde. Mit anderen Worten erfolgt beispielsweise ein Patentverletzungsverfahren bei einem Einheitspatent zentral vor dem Einheitspatentgericht, während bei einem klassischen Europäischen Patent zwischen dem Einheitspatentgericht und den nationalen Gerichten gewählt werden kann.

    Ein Patentinhaber eines klassischen Europäischen Patents hat die Möglichkeit – während der obenstehend angeführten Übergangszeit – die Zuständigkeit des Einheitspatentgerichts auszuschließen. Hierfür ist es notwendig für das klassische Europäische Patent einen sogenannten „Opt-Out-Antrag“ zu stellen. Nach dem Ausschluss des Einheitspatentgerichts aufgrund eines Opt-Out-Antrags sind wie bisher ausschließlich die nationalen Gerichte für das klassische Europäische Patent zuständig.

    In der untenstehenden Abb. 2 sind die verschiedenen Möglichkeiten aufgezeigt.

     

    Abbildung 2: unterschiedliche Möglichkeiten hinsichtlich eines europäischen Patentschutzes

    Ein Opt-Out-Antrag kann bereits 3 Monate vor dem Start des Einheitspatentsystems in der sogenannten „Sunrise-Period“ gestellt werden. Derzeit ist geplant, dass die Sunrise-Period am 1. Januar 2023 beginnt. Die Frage, ob für ein klassisches Europäisches Patent ein Opt-Out-Antrag gestellt werden soll, hängt vom Einzelfall ab. Ein Opt-Out-Antrag ist nur möglich, solange keine Klage vor dem Einheitspatentgericht anhängig ist.

    Folgende Schritte sollten Patentinhaber und –anmelder von klassischen Europäischen Patenten im Hinblick auf das neue Einheitspatentsystem vornehmen:

     

      • Ein Patentinhaber von einem klassischen Europäischen Patent sollte sich im Vorfeld – also am besten vor dem Beginn der Sunrise-Period – im Klaren sein, ob ein Opt-Out-Antrag von Vorteil ist. Falls ja, sollte dieser in der Sunrise-Period eingereicht werden.

      • Hat ein klassisches Europäisches Patent mehrere Patentinhaber, so müssen diese gemeinsam über einen möglichen Opt-Out-Antrag entscheiden. Diese sollten somit hinsichtlich eines möglichen Opt-Out-Antrags eine – vorzugsweise schriftliche – Vereinbarung treffen.

    Für Fragen zum neuen Einheitspatentsystem – beispielsweise zu den genannten Schritten – stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.

     

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    The Unified Patent Court (UPC) Agreement is approved by the German Bundestag – What are the next steps?

    On November 26, 2020, the German Bundestag (German Federal Parliament) in Berlin has approved the UPC Agreement. This is an important step towards the implementation of the Unitary Patent Package. The Unified Patent System is expected to be launched in spring 2022. Nevertheless, some steps still have to be taken.  

    The previous approval in the German Bundestag was unconstitutional

    On March 10, 2017, the German Bundestag already approved the UPC Agreement. However, on March 31, 2017, a constitutional complaint was filed with the German Constitutional Court. Therefore, the ratification process of the Unified Patent System was stopped by Germany. On February 13, 2020, the Constitutional Court decided inter alia that in the vote in the German Bundestag the 2/3 majority was missing. After this decision of the Constitutional Court, the German Bundestag approved a new, unchanged bill on the UPC Agreement with a sufficient majority on November 26, 2020.

    Besides the UPC Agreement, the German Bundestag adopts a protocol on provisional applicability

    In addition to the UPC Agreement, the German Bundestag also approved a protocol on provisional applicability on November 26, 2020. With this protocol, it is possible that the Preparatory Committee of the Unified Patent System can appoint judges for the UPC, rent office space, etc. before the certificate of ratification is deposited by Germany.

    In the next step, the German Bundesrat (Federal Council) has to approve the UPC Agreement

    In Germany besides the Bundestag also the Bundesrat has to approve the UPC Agreement. The vote on this will take place on December 18, 2020. The approval of the UPC agreement in the Bundesrat is very likely since the same parties have a majority in the Bundesrat as in the Bundestag. Afterward a countersignature by the Federal Government and the German President takes place. In the end the approval is published in the German Federal Law Gazette. Then, the certificate of ratification is ready to be deposited by Germany.

    The Central Divisions of the UPC will be located in Munich and Paris

    Since the UK is going to leave the European Union on January 1, 2021, the UK is not part of the Unified Patent System and London will no longer be a location for the UPC Central Divisions. Therefore, the Central Divisions of the UPC will be located in Munich and Paris. 

    Summary of the important next steps

    • On December 18, 2020, the German Bundesrat will probably approve the UPC Agreement.
    • Then, the protocol on provisional applicability will be deposited by Germany (probably spring 2021).
    • After that, the Preparatory Committee of the Unified Patent System will appoint judges, rent office space, buy furniture, etc.
    • Germany will deposit the certificate of ratification after the preparation of the Preparatory Committee (probably end of 2021).
    • Expected start of the Unified Patent System is in spring 2022.

    Information of the German Bundestag:
    https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw48-de-patentgericht-808180

    Information of the European Patent Office:
    https://www.epo.org/news-events/news/2020/20201126b.html