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Das Recht auf das Patent

Auf der Titelseite einer Patentanmeldung wird in den bibliographischen Daten stets der Anmelder genannt. In der Regel ist der Anmelder jedoch ein anderer als der Erfinder.

Der folgende Text möchte ein paar Antworten darauf geben, warum dies oft mit dem Arbeitnehmererfinderrecht einhergeht und wo dies genau geregelt ist.

Das Recht auf das Patent

Das Recht auf das Patent ist das Recht, die Erfindung zum Patent anzumelden und steht grundsätzlich dem Erfinder zu. Derjenige, der den Stand der Technik um eine Erfindung bereichert, soll durch das Recht auf das Patent belohnt werden.

Erfinden bedeutet, eine neue und nicht naheliegende Lehre zum technischen Handeln zu erkennen. Wer die hinter der Erfindung liegende geistige Leistung erbringt, ist Erfinder.

Ebenso wie das von einem Urheber geschaffene Werk und die darin verkörperte Leistung Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG sind und der Gesetzgeber die Aufgabe hat, eine entsprechende Nutzung und Verwertung sicherzustellen, gilt dies auch für das Patentrecht im Sinne eines vom BVerfG bezeichneten sog. „technischen Urheberrechts“ des Erfinders (vgl. PatG GebrMG, Peter Mes, Kommentar, 5. Auflage, C.H.Beck-Verlag, § 1, 2. Zweck der Patenterteilung).

Nach § 6 PatG sowie Art. 60(1) und (2) EPÜ hat das Recht auf das Patent der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. Neben dem Recht des Erfinders auf das Patent bestehen das Recht des Erfinders an der Erfindung und das Erfinderpersönlichkeitsrecht.

Erfinder ist derjenige, der die technische Lehre zum Handeln aufgefunden hat, der sie geschaffen oder entwickelt hat (BGH GRUR 1994, 104, Akteneinsicht III; BGH GRUR 2001, 823 – Schleppfahrzeug). Da eine Erfindung in einem geistigen Schöpfungsakt entsteht, können Erfinder nur natürliche Personen sein, keine juristische Personen.

Wenn mehrere Personen gemeinsam eine Erfindung gemacht haben, haben sie auch ein gemeinschaftliches Recht auf das Patent.

Ein Miterfinder ist nur jemand, der durch selbständige, geistige Mitarbeit zum Auffinden des Erfindungsgedankens einen schöpferischen Anteil beigetragen hat. Nach dem in Mitt. 2017, 369 – Vergütungsfestsetzung durch Gehaltsabrechnung – wiedergegebenen Einigungsvorschlag sind nach den Erfahrungen der Schiedsstelle Miterfinderanteile von unter 10 % eher unrealistisch (vgl. PatG GebrMG, Peter Mes, Kommentar, 5. Auflage, C.H.Beck-Verlag, § 6, 2. Der Erfinder / Die Erfindung, b) Erfinder).

Aufgabe der Schiedsstelle (DPMA) nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen ist es, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Arbeitnehmer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses etwas erfunden hat, und seinem Arbeitgeber eine gütliche Einigung herbeizuführen.

Nach dem deutschen und europäischen Patentrecht steht das Recht auf das Patent an einer Erfindung, die unabhängig von zwei Erfindern geschaffen worden ist (Doppelerfindung), dem erstanmeldenden Erfinder zu. Dieses ist auch als „First-to-file“-Prinzip bekannt.

Das bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, wer die Idee tatsächlich zuerst hatte, sondern wer sie zuerst beim Patentamt eingereicht hat.

Dieses „First-to-file“-Prinzip unterstreicht auch, wie wichtig es ist, wichtige Erfindungen, an denen möglicherweise parallel in verschiedenen Forschungsgruppen gearbeitet wird, so bald wie möglich nach ihrer Fertigstellung anzumelden, um den frühestmöglichen Anmeldetag zu gewährleisten.

Das Recht auf das Patent – nicht das Erfinderpersönlichkeitsrecht  – ist übertragbar.

Arbeitnehmererfindungen – Rechte und Pflichten

Das Recht der Arbeitnehmererfindungen ist im Patentgesetz nicht geregelt, sondern im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG).

Das ArbEG erfasst alle Erfindungen von Arbeitnehmern im privaten und öffentlichen Dienst, die während des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses entstanden sind.

Selbst wenn das Arbeits- oder Dienstverhältnis aufgelöst oder beendet wird, bleiben die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem ArbEG weiterhin bestehen (§ 26 bzw. §§ 26, 41 ArbEG). Diese Rechte und Pflichten aus dem Gesetz gelten ausschließlich zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer.

Das ArbEG beschränkt sich inhaltlich auf technische Neuerungen. Es erfasst zum einen Erfindungen, die für Patente oder Gebrauchsmuster geeignet sind (§ 2 ArbEG) und zum anderen werden sogenannten qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge erfasst (§§ 3, 20 Abs. 1 ArbEG).

Nach früherem Recht galt, dass eine gemeldete Diensterfindung frei wurde, wenn der Arbeitgeber sie nicht innerhalb der Inanspruchnahmefrist schriftlich unbeschränkt in Anspruch genommen hatte (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbEG a.F.).

Doch aufgrund der ArbEG-Reform 2009 greift nun für alle seit dem 01. Oktober 2009 gemeldeten Diensterfindungen die gesetzliche Inanspruchnahmefiktion.

Das bedeutet, dass die Inanspruchnahme kraft Gesetzes als erklärt gilt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Erfindungsmeldung gegenüber dem Arbeitnehmer ausdrücklich durch Erklärung in Textform freigibt (§ 6 Abs. 2 ArbEG n.F.).

Wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch nimmt, hat dies mehrere Rechtsfolgen: Zum einen gehen alle vermögenswerten Rechte an der Erfindung auf den Arbeitgeber über (§ 7 Abs. 1 ArbEG), zum anderen erwirbt der Erfinder als Ausgleich einen Vergütungsanspruch (§ 9 ArbEG).

Diese Reform zielt darauf ab, sowohl die Interessen der Arbeitgeber als auch die der Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen.

Die Vergütung von Erfindern – Handlungsbedarf für zeitnahe Überarbeitung

Die Bestimmung der angemessenen Vergütung des Erfinders ist schwierig, auch deshalb besteht hierzu häufig Meinungsunterschiede zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmererfindern.

Die Frage, wie die Leistung eines Erfinders fair vergütet werden sollte, stellt eine Herausforderung dar.

Um hier Unterstützung zu bieten, hat der Gesetzgeber (unverbindliche) Richtlinien über die Bemessung der Vergütung erlassen (§ 11 ArbEG).

Diese sind jedoch seit 1959 nicht mehr überarbeitet worden. Angesichts ihrer Bedeutung als wesentliche Orientierung für die Vergütungsbemessung wäre nach der ArbEG-Novelle 2009 deren möglichst zeitnahe Überarbeitung wünschenswert.

Anmelderfiktion – Vereinfachung des patentamtlichen Verfahrens

Um Verzögerungen durch Ermittlungen über die Urheberschaft an der Erfindung zu vermeiden, fingieren § 7 (1) PatG und Art.  60 (3) EPÜ, dass jeder Anmelder im Verfahren vor dem DPMA und EPA als berechtigt gilt, die Erteilung des Patents zu verlangen.

Der Anmelder kann – anders als der Erfinder – auch eine juristische Person, zum Beispiel das Unternehmen, sein.

In der Praxis kann es vorkommen, dass eine Erfindung von einem Nichtberechtigtem zum Patent angemeldet wird.

Dies könnte beispielsweise geschehen, wenn der Nichtberechtigte die Erfindung beim rechtmäßigen Erfinder ausspioniert hat. Dadurch kann es zu einer Trennung zwischen dem materiell berechtigten Erfinder und dem formal berechtigten Anmelder kommen.

Wie bereits erwähnt, behandelt das Patentamt den Anmelder als Berechtigten, ohne zu überprüfen, ob dieser tatsächlich der Erfinder oder sein rechtmäßiger Rechtsnachfolger ist.

Der rechtmäßige Erfinder ist dennoch nicht schutzlos gestellt. Ihm steht gegen den nichtberechtigten Anmelder gemäß § 8 S. 1  PatG ein Anspruch auf Abtretung des Anspruchs auf Erteilung des Patents zu. Falls das Patent bereits erteilt wurde, kann der Berechtigte gemäß § 8 S. 2 PatG vom nichtberechtigten Patentinhaber die Übertragung des Patents verlangen.

Arbeitnehmererfindung – der Regelfall

In Deutschland ist die Arbeitnehmererfindung der Regelfall.

Daher ist es nicht überraschend, dass in den meisten Patentanmeldungen der Anmelder nicht mit dem Erfinder übereinstimmt.

Anmelder ist oft nicht der Erfinder

Ist der Anmelder nicht der Erfinder, so muss er auch angeben, wie das Recht an der Erfindung auf ihn übergegangen ist (zum Beispiel durch Übertragung; aufgrund des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen).

Für Existenzgründer, die eine Erfindung entwickeln, während sie nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, ergeben sich hingegen mehr Freiheiten.

Sie haben die Möglichkeit, eine Erfindung selbst zum Patent anzumelden und von den vollen Rechten als Anmelder und nach der Erteilung als Patentinhaber zu profitieren.

Die Patent- und Rechtsanwaltskanzlei WINTER, BRANDL – Partnerschaft mbB gehört dem BayStartUp-Netzwerk seit mehreren Jahren an.

Unsere Kanzlei zeichnet sich durch ein hohes Engagement aus, Gründerinnen und Gründer im Hinblick auf ihre innovativen Ideen und Erfindungen patent- und markenrechtlich zu beraten.

Es ist unser Anliegen, Innovationen zu schützen und Ihr Partner auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zu sein.

Die Umwandlung einer Idee in ein Patent ist eine unternehmerische Entscheidung, die auf einer Abwägung der zu erwartenden Stärke der Erfindung, des Marktpotenzials und der finanziellen Rahmenbedingungen beruht.

Gerne bieten wir Ihnen ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch an, um die Kanzlei WINTER, BRANDL – Partnerschaft mbB kennenzulernen und allgemeine Fragen zu klären!

Ich freue mich darauf, von Ihnen zu hören. Bitte zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren: CRegler@wbetal.de

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Schützen Sie die Innovation Ihres Start-ups: Die Bedeutung des Standes der Technik im Patentrecht

Als Gründer eines Start-ups haben Sie Zeit, Mühe und Ressourcen investiert, um eine innovative Idee oder ein Produkt zu entwickeln, das möglicherweise die Welt verändern kann.

In der heutigen schnelllebigen und wettbewerbsintensiven Geschäftswelt reicht Innovation allein jedoch oftmals nicht aus, um erfolgreich zu sein. Sie müssen auch in der Lage sein, Ihr geistiges Eigentum zu schützen, um andere daran zu hindern, Ihre Ideen zu kopieren und von Ihrer harten Arbeit zu profitieren.

Natürlich ist es nicht wirtschaftlich, jede einzelne Idee zu patentieren. Der Schlüssel liegt darin, das erfinderische Konzept zu identifizieren, das patentiert werden sollte.

Patente geben Erfindern das ausschließliche Recht, ihre Erfindungen für einen bestimmten Zeitraum, in der Regel 20 Jahre ab dem Anmeldetag, zu nutzen und zu vermarkten.

Was ist der Stand der Technik?

Kurz gesagt, im deutschen und europäischen Patentrecht wird der Stand der Technik als das definiert, was der Öffentlichkeit vor dem Tag der Einreichung der deutschen oder europäischen Patentanmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.

Eine Erfindung muss zum Zeitpunkt der Patentanmeldung neu sein. Das bedeutet, dass die Erfindung vor dem Tag der Einreichung der Patentanmeldung noch nicht in irgendeiner Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein darf.

Dazu gehören schriftliche und mündliche Beschreibungen, Benutzung und andere Formen der Offenbarung.

Das Neuheitserfordernis soll sicherstellen, dass Patente nur für wirklich neue Ideen erteilt werden, und verfolgt den Zweck, die erneute Patentierung vom Stand der Technik auszuschließen.

Neuheit

Neuheit ist eine Identitätsprüfung, d.h. ein individueller Vergleich mit einem Stück des Standes der Technik.

Schützen Sie die Innovation Ihres Start-ups: Die Bedeutung des Standes der Technik im Patentrecht - Neuheit = Identitätsprüfung
Neuheit: Identitätsprüfung ist ein individueller Vergleich mit dem Stand der Technik.

Bei der Beurteilung der Neuheit reicht es außerdem nicht aus, nur den Inhalt eines einzigen Dokuments zu betrachten: Jede in dem Dokument beschriebene Einheit muss auch einzeln geprüft werden.

Es ist daher nicht zulässig, verschiedene Bestandteile jeweils spezifischer Ausführungsarten, die in ein und demselben Dokument beschrieben sind, allein deshalb miteinander zu verbinden, weil sie in eben diesem Dokument offenbart werden, sofern nicht im Dokument selbst eine solche Verbindung nahegelegt wird (vgl. Richtlinien für die Prüfung, C-IV, 7.1).

Mit anderen Worten: Wird der Inhalt eines älteren Einzeldokuments für sich betrachtet, um die Neuheit eines Patentanspruchs anzufechten, so darf dieser Inhalt nicht mit einem Reservoir gleichgesetzt werden, aus dem Merkmale verschiedener spezifischer Ausführungsarten künstlich zu einer bestimmten, neuheitsschädlichen Ausführungsart zusammengesetzt werden können, sofern nicht im Dokument selbst eine solche Verbindung nahegelegt wird (T 0305/87).

Weiter gibt es keine Beschränkungen hinsichtlich des geographischen Ortes, der Sprache oder der Art und Weise, in der die fraglichen Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden; auch ist keine Altersgrenze für die Dokumente oder andere Informationsquellen vorgeschrieben.

Schützen Sie die Innovation Ihres Start-ups: Die Bedeutung des Standes der Technik im Patentrecht - Wann ist eine Erfindung neu?
Eine Erfindung ist neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.

Die Offenlegung kann in verschiedenen Formen erfolgen, wie z. B:

  • Schriftliche Beschreibung: z. B. Aufsatz in einer wissenschaftlichen Zeitschrift, Buch, Post, Patentveröffentlichung, Zeitungsartikel
  • Mündliche Beschreibung: z. B. durch eine Präsentation, ein Gespräch mit nicht zur Geheimhaltung verpflichteten Personen, einen öffentlichen Vortrag
  • Durch Verwendung: z. B. öffentliche Nutzung oder Verkauf Ihres innovativen Produkts

So gehört beispielsweise die chemische Zusammensetzung eines Erzeugnisses zum Stand der Technik, wenn das Erzeugnis selbst der Öffentlichkeit zugänglich ist und vom Fachmann analysiert und reproduziert werden kann, und zwar unabhängig davon, ob es besondere Gründe gibt, die Zusammensetzung zu analysieren. Derselbe Grundsatz gilt entsprechend auch für alle anderen Erzeugnisse (G 01/92).

Erfinderische Tätigkeit

Das Erfordernis der erfinderischen Tätigkeit wird manchmal auch als Nicht-Offensichtlichkeitserfordernis bezeichnet.

Es besagt, dass eine Erfindung für eine Person, die auf dem betreffenden Gebiet über normale Fachkenntnisse verfügt, nicht naheliegend sein darf. Mit anderen Worten: Die Erfindung darf nicht etwas sein, auf das ein Fachmann ohne weiteres hätte kommen können, wenn er sich an dem orientiert hätte, was auf dem betreffenden Gebiet bereits bekannt ist.

Das Erfordernis der erfinderischen Tätigkeit soll sicherstellen, dass Patente nur für wirklich innovative und nicht naheliegende Ideen erteilt werden.

Um festzustellen, ob eine Erfindung das Erfordernis der erfinderischen Tätigkeit erfüllt, wendet das Europäische Patentamt (EPA) einen Standard an, der als „Aufgabe-Lösungs-Ansatz“ bezeichnet wird.

Bei diesem Ansatz ermittelt der Prüfer den nächstliegenden Stand der Technik und die objektive technische Aufgabe, die durch die Erfindung gelöst wird. Anschließend prüft der Prüfer, ob die Lösung der Erfindung angesichts des nächstliegenden Stands der Technik und der objektiven technischen Aufgabe für den Fachmann naheliegend gewesen wäre.

Selbst wenn eine Erfindung beide Kriterien (Neuheit und erfinderische Tätigkeit) erfüllt, gibt es noch andere Faktoren, die sich auf die Patentierbarkeit auswirken können, z. B. die gewerbliche Anwendbarkeit und Ausnahmen von der Patentierbarkeit.

Warum ist der Stand der Technik für Sie als Start-up-Gründer wichtig?

Wenn Sie vor der Patentanmeldung Ihren eigenen Stand der Technik veröffentlichen, kann es sehr viel schwieriger (oder sogar unmöglich) werden, ein Patent für Ihre Erfindung zu erhalten.

Mit anderen Worten: Alles, was bereits öffentlich zugänglich ist, kann nach deutschem und europäischem Patentrecht nicht patentiert werden.

Das heißt, wenn Ihre Erfindung bereits vor Einreichung Ihrer Patentanmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, können Sie möglicherweise kein Patent dafür erhalten.

Schützen Sie Ihre innovative Idee

Wie können Sie also vermeiden, Ihren eigenen Stand der Technik zu produzieren? Priorisieren Sie den Patentschutz in einer frühen Phase des Entwicklungsprozesses.

Dazu gehört, dass Sie Ihre Erfindung bis zur Patentanmeldung geheim halten, eine umfassende Recherche zum Stand der Technik durchführen, um ein Gefühl für Ihre eigentliche Erfindung zu bekommen, sich von einem Patentanwalt beraten lassen und mit der Sicherung Ihrer Schutzrechte beginnen.

Der Umfang des Schutzes durch ein deutsches oder europäisches Patent wird durch die Ansprüche bestimmt. Dennoch sind die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Ansprüche heranzuziehen.

Patentansprüche – der Schlüssel zum Schutz Ihrer Erfindung

Patentansprüche definieren Ihre Erfindung in klaren und präzisen Worten und spielen eine entscheidende Rolle bei der Feststellung, ob Ihre Erfindung patentierbar ist, und bei der Definition des Umfangs Ihrer Erfindung im Umgang mit Patent- und Markenämtern und potenziellen Verletzern.

Während die Beschreibung die Erfindung so klar und vollständig offenbart, dass sie von einem Fachmann ausgeführt werden kann, definieren die Ansprüche den Umfang Ihrer Erfindung.

Ihr unabhängiger Anspruch muss alle wesentlichen Merkmale umfassen, die notwendig sind, um die technische Aufgabe gemäß Ihrer Erfindung zu lösen, während abhängige Ansprüche es Ihnen ermöglichen, bestimmte Ausführungsformen Ihrer Erfindung zu beanspruchen und als Auffangpositionen dienen können.

Darüber hinaus können Sie sogar verschiedene Kategorien wie Erzeugnis, Vorrichtung, Verfahren und Verwendung in einem Anspruchssatz beanspruchen. Bei vielen Erfindungen sind für einen vollständigen Schutz Ansprüche in mehr als einer Kategorie erforderlich.

Schützen Sie die Innovation Ihres Start-ups: Die Bedeutung des Standes der Technik im Patentrecht - Schutzanspruch-Kategorien
Bei vielen Erfindungen sind für einen vollständigen Schutz Ansprüche in mehr als einer Kategorie erforderlich.

Patentansprüche sind also die Grundbausteine von Patenten, die den Schutzumfang Ihrer Erfindung festlegen.

Die Patent- und Rechtsanwaltskanzlei WINTER, BRANDL- Partnerschaft mbB gehört dem BayStartUp-Netzwerk seit mehreren Jahren an.

Unsere Kanzlei zeichnet sich durch ein hohes Engagement aus, Gründerinnen und Gründer im Hinblick auf ihre innovativen Ideen und Erfindungen patent- und markenrechtlich zu beraten.

Es ist unser Anliegen, Innovationen zu schützen und Ihr Partner auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zu sein.

Die Umwandlung einer Idee in ein Patent ist eine unternehmerische Entscheidung, die auf einer Abwägung der zu erwartenden Stärke der Erfindung, des Marktpotenzials und der finanziellen Rahmenbedingungen beruht.

Gerne bieten wir Ihnen ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch an, um die Kanzlei WINTER, BRANDL kennenzulernen und allgemeine Fragen zu klären!

Ich freue mich darauf, von Ihnen zu hören. Bitte zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren: CRegler@wbetal.de