Die erste Phase der Reform des europäischen Designrechts ist am 1. Mai 2025 in Kraft getreten. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen und Neuerungen zusammengefasst.
Was soll erreicht werden?
Die Reform zielt darauf ab, den Geschmacksmusterschutz zu modernisieren, klarzustellen und zu stärken. Der Zugang zum Geschmacksmusterschutz in der EU soll verbessert werden sowie eine Interoperabilität der Geschmacksmusterschutzsysteme in der EU gewährleistet werden. Ferner sollen die unterschiedlichen Regelungen betreffend die Reparaturklausel harmonisiert werden.
Was sind die wichtigsten Änderungen?
- Die Terminologie wurde von „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ in „Unionsgeschmacksmuster“ geändert.
- Die Inhaber von Geschmacksmustern können auf ihren Produkten einen Geschmacksmusterhinweis „Ⓓ“ anbringen.
- Die Definition des Geschmacksmusters wird um Animationen (der Bewegung, der Zustandsänderung oder jeder anderen Art der Animation) erweitert.
- Der Begriff des Erzeugnisses umfasst nun explizit nicht physische Objekte.
- Die unerlaubten Handlungen wurden um das „Erstellen, Herunterladen, Kopieren und das Teilen oder Verbreiten von Medien oder Software, mit denen ein Geschmacksmuster aufgezeichnet wird, um die Herstellung eines Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem das Geschmacksmuster verwendet wird“ erweitert. Hiermit wird vor allem darauf abgezielt, eine Möglichkeit zu schaffen, gegen einen 3D-Druck von Erzeugnissen, für welche ein Designschutz vorliegt, vorzugehen.
- Die Erschöpfung der Rechte wird auf das Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (EU + Island, Liechtenstein und Norwegen) ausgedehnt, wenn ein Erzeugnis in diesem Gebiet vom Inhaber des Unionsgemeinschaftsgeschmacksmusters oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht wurde.
- Das ausschließliche Recht an einem Geschmacksmuster gilt nicht für:
- Handlungen, die dazu dienen, ein Erzeugnis als das des Inhabers des Geschmacksmusterrechts zu identifizieren oder darauf hinzuweisen (Ziel: Interoperabilität von Erzeugnissen)
- Handlungen, die zum Zwecke der Beurteilung, Kritik oder Parodie erfolgen und die Wahrung des Rechts auf freie Meinungsäußerung gewährleisten sollen.
Was ändert sich bei der Reparaturklausel?
- Die Übergangsregelung für Reparaturen, die derzeit in Artikel 110 der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung enthalten ist, wird zu einer dauerhaften Bestimmung.
- Die neue Bestimmung legt fest, dass Bestandteile komplexer Erzeugnisse keinen EU-Geschmacksmusterschutz genießen, wenn sie ausschließlich zu Reparaturzwecken verwendet werden, um das ursprüngliche Erscheinungsbild des Erzeugnisses wiederherzustellen.
- Der Anwendungsbereich ist nun klarer: Er gilt nur, wenn das Erscheinungsbild des Bestandteils von dem des komplexen Erzeugnisses abhängt.
- Darüber hinaus werden die Anforderungen an Ersatzteilhersteller dargelegt, darunter die Notwendigkeit einer ausreichenden Kennzeichnung der gewerblichen Herkunft des Produkts. Es wird jedoch präzisiert, dass sie nicht verpflichtet sind, sicherzustellen, dass die von ihnen hergestellten oder verkauften Bauteile ausschließlich zur Wiederherstellung des ursprünglichen Erscheinungsbilds des komplexen Produkts verwendet werden.
Was ändert sich formal?
- Unionsgeschmacksmusteranmeldungen können nicht mehr über nationale Ämter eingereicht werden.
- Die Anmeldegebühr wird zu einem Anmeldetagerfordernis.
- Die Möglichkeit zur Einreichung von Mustern wird abgeschafft.
- Das Einheitlichkeitserfordernis der Klassen und die gestuften Gebühren für Sammelanmeldungen werden abgeschafft sowie die maximale Anzahl an Designs in einer Sammelanmeldung auf 50 erhöht.
- Um die Veröffentlichung eines Unionsgemeinschaftsgeschmacksmusters zu verhindern, muss dieses aktiv vor Veröffentlichung zurückgenommen werden.
- Die Gebühren für Verlängerungen werden erhöht.
Was ändert sich bei den Gebühren?


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