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Beschwerdekammer des EPAs äußert sich zur ausreichenden Offenbarung von Trainingsdaten für ein künstliches neuronales Netz

  1. Die vorliegende, auf maschinellem Lernen insbesondere im Zusammenhang mit einem künstlichen neuronalen Netz beruhende Erfindung ist nicht ausreichend offenbart, da das erfindungsgemäße Training des künstlichen neuronalen Netzes mangels Offenbarung nicht ausführbar ist.
  2. Da sich im vorliegenden Fall das beanspruchte Verfahren vom Stand der Technik nur durch ein künstliches neuronales Netz unterscheidet, dessen Training nicht im Detail offenbart ist, führt die Verwendung des künstlichen neuronalen Netzes nicht zu einem speziellen technischen Effekt, der erfinderische Tätigkeit begründen könnte. (Orientierungssätze der Beschwerdekammer)

BK, Entscheidung vom 12. Mai 2020 – T 0161/18 – Verfahren zur Bestimmung des Herzzeitvolumens; EPÜ Art. 83, 56

Gegenstand des Streitpatents ist die Nutzung eines künstlichen neuronalen Netzes zur Transformation einer Blutdruckkurve

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin einer Europäischen Patentanmeldung (Nr. 06804383.5). Die Erfindung betrifft unter anderem ein Verfahren zur Bestimmung des Herzzeitvolumens. Hierzu wird zunächst der Blutdruck einer Person als Blutdruckkurve aufgezeichnet. Der Blutdruck der Person wird über eine Manschette 2 von einem Oberarm der Person abgegriffen, siehe unten einkopierte Fig. 1. Über eine Leitung 3 wird der Blutdruck von der Manschette 2 zu einer Vorrichtung 1 mit einer Recheneinheit geführt.

 

Die einkopierte Fig. 2 zeigt den Verfahrensablauf auf der Recheneinheit. Es ist die Blutdruckkurve 7 ersichtlich, die über die Manschette 2 erfasst wurde. Mit Hilfe eines künstlichen neuronalen Netzes 8 wird die Blutdruckkurve 7 in einen äquivalenten Aortendruck 9 transformiert. Aus diesem wird anschließend unter Zuhilfenahme eines Optimierungsmodells 10 das Herzzeitvolumen 11 errechnet. Das neuronale Netz 8 hat Gewichtungswerte. Diese werden durch Lernen bestimmt. Die Prüfungsabteilung hat die vorliegende Patentanmeldung zurückgewiesen, da das obenstehende erläuterte Verfahren nicht erfinderisch ist. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde. Die Beschwerdekammer erachtet die Erfindung als nicht ausreichend offenbart Die Beschwerdekammer bezieht Stellung hinsichtlich des beanspruchten Trainings des neuronalen Netzes 8, siehe Fig. 2. Laut Beschwerdekammer ist in der Patentanmeldung lediglich offenbart, dass die Eingabedaten für das Training ein breites Spektrum von Patienten unterschiedlichen Alters, Geschlechts etc. abdecken soll. Allerdings offenbart die Patentanmeldung gemäß Beschwerdekammer nicht, welche Eingabedaten zum Trainieren des neuronalen Netzes 8 geeignet sind. Es ist auch nicht zumindest ein geeigneter Datensatz der Trainingsdaten in der Patentanmeldung offenbart. Somit kann das Trainieren des neuronalen Netzes 8 vom zuständigen Fachmann nicht nachbearbeitet werden. Die Erfindung ist somit nicht ausreichend offenbart. Die Beschwerde wird von der Beschwerdekammer unter anderem basierend auf dem Grund der nicht ausreichenden Offenbarung zurückgewiesen. Trainingsdaten sollte zumindest unter bestimmten Umständen in der Patentanmeldung offenbart sein In der vorliegenden Patentanmeldung wurde im Verfahrens- und Vorrichtungsanspruch beansprucht, dass die Gewichtungswerte des neuronalen Netzes durch Lernen bestimmt werden. Um den Zurückweisungsgrund der nicht ausreichenden Offenbarung in diesem Fall zu vermeiden, sollten die Eingabedaten für das Training und zumindest ein Trainings-Datensatz in der Patentbeschreibung offenbart sein. WINTER BRANDL Partnerschaft mbB, Patentanwalt Michael Schüller