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Aktuelle Rechtsprechung zum Problem-Lösungs-Ansatz vor dem EPA

In diesem Artikel fassen wir zentrale Aspekte des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes  (PSA) vor dem EPA zusammen. Dabei berücksichtigen wir aktuelle T-Entscheidungen.

Der Aufgabe-Lösungsansatz (engl. problem-solution approach) ist die gängige Methode, mit der das Europäische Patentamt (EPA) prüft, ob eine Erfindung erfinderisch, also nicht naheliegend ist.

Die Schlussfolgerungen basieren auf der Case Law Conference 2025 des EPA (20./21. November 2025).

Aktuelle T-Entscheidungen zum PSA:

  • T 428/23 – Anreiz
  • T 746/22 – willkürliche Änderungen
  • T 449/23 – Beweislast

T 428/23 vom 20.03.2025 – FENCE STRUCTURE (EP 3054066 B1)

Frage:

Muss der Anreiz zur Konsultation eines weiteren Stand-der-Technik-Dokuments vom nächstliegenden Stand der Technik (CPA) ausgehen?

Die Erfindung:

Eine Zaunkonstruktion, bestehend aus … vertikalen Pfosten (3) … dadurch gekennzeichnet, dass … (3) aus COR-TEN-Stahl bestehen.

  • COR-TEN-Stahl ist ein wetterfester Stahl und für seine hohe Korrosionsbeständigkeit bekannt

Der Streitpunkt:

  • CPA (D16): Ein Dokument, das eine sehr ähnliche Zaunkonstruktion mit rohrförmigen Metallpfosten offenbart, in dem jedoch COR-TEN-Stahl nicht angegeben ist

  • Unterscheidungsmerkmal: Die Pfosten bestehen aus COR-TEN-Stahl

  • Objektives technisches Problem (OTP): Wie lässt sich die Korrosionsbeständigkeit des aus D16 bekannten Zauns verbessern?

  • Kernfrage: War es naheliegend, dieses Problem durch die Verwendung von COR-TEN-Stahl zu lösen?

 

Argument des Patentinhabers: Kein Grund für eine Änderung

Der Patentinhaber argumentierte, dass die Erfindung aus zwei Hauptgründen nicht naheliegend sei:

Fehlender Anreiz im CPA:

  • D16 habe bereits Materialien mit guter Korrosionsbeständigkeit offenbart
  • Das Dokument selbst bot dem Fachmann keinen Anhaltspunkt oder Anreiz, nach einem anderen Material zu suchen

Technische Vorurteile:

  • Unter Berufung auf einen Wikipedia-Artikel (D32) wäre ein Fachmann aufgrund einer bekannten Vorurteils gegen die Verwendung von COR-TEN-Stahl in salzhaltigen Umgebungen oder an Orten, an denen sich Wasser ansammeln könnte, von dessen Einsatz abgehalten worden

 

Entscheidung der Kammer: Anreiz aus dem zweiten Dokument

  • Die Erfindung ist naheliegend

  • Gründe für den „Anreiz“:
    • Es ist ein „konzeptioneller Fehler“, zu verlangen, dass der nächstliegende Stand der Technik einen Anreiz bieten muss
    • Die Motivation zur Modifizierung ergibt sich bei der Lösung von OTP in der Regel aus der „sekundären Lehre“

  • Gründe für „Vorurteil“:
    • Die angebliche Vorbelastung auf der Grundlage von D32 war nicht allgemeiner Natur, sondern bezog sich speziell auf große Gebäude im Bauwesen. Dieser begrenzte Kontext würde einen Fachmann nicht davon abhalten, das Material für einen einfachen Zaun zu verwenden.

 

Kernaussage: Das „would“ im „could-would“-Ansatz ist erfüllt, wenn der Fachmann angesichts eines Problems auf bekannte Lösungen zurückgegriffen hätte, um es zu lösen. Die Motivation muss im Ausgangsdokument nicht ausdrücklich erwähnt sein.

Details zur Entscheidung

T 746/22 vom 06.02.2025 – OPTICAL SYSTEMS FOR MULTI-SENSOR ENDOSCOPES (EP 2635932)

Die Erfindung:

Ein optisches System für einen Spitzenabschnitt eines Multisensor-Endoskops …, wobei die mathematische Bedingung f(erste hintere positive Linse) <= 1,8f in Bezug auf die Brennweiten der Linsen gilt.

 

Der Streitpunkt:

    • CPA (D4): ein sehr ähnliches Fünf-Linsen-System, das die beanspruchte mathematische Bedingung nicht erfüllt

    • Unterscheidungsmerkmal: Die Beziehung f3 ≤ 1,8f

    • Kernfrage: Ist die Modifizierung des Standes der Technik zur Erfüllung dieser spezifischen mathematischen Bedingung mit einer erfinderischen Tätigkeit verbunden?

 

Analyse der Kammer: Keine Wirkung, kein Problem

Schritt 1: Was ist der technische Effekt?

    • Die mathematische Bedingung war lediglich eine abstrakte Beziehung, die zu keinem relevanten technischen Effekt führte

Schritt 2: Was ist der OTP?

    • Da mit dem Unterscheidungsmerkmal keine technische Wirkung verbunden ist, kann kein OTP formuliert werden

 

Entscheidung der Kammer: Kein Problem, keine erfinderische Tätigkeit

  • Die Erfindung ist eine willkürliche Modifikation des Standes der Technik und weist daher keine erfinderische Tätigkeit auf
  • Begründung:

    • Löst ein Unterscheidungsmerkmal ein technisches Problem nicht glaubhaft, kann darauf keine erfinderische Tätigkeit gestützt werden (T 176/97)

    • Das Argument des Patentinhabers, es gebe „keinen Anreiz zur Modifizierung“, wurde zurückgewiesen; die Frage der Motivation ist irrelevant, wenn eine Modifizierung willkürlich und nicht funktional ist

 

Kernaussage: Damit ein Merkmal zur erfinderischen Tätigkeit beiträgt, muss es eine glaubwürdige technische Wirkung erzielen.

Details zur Entscheidung

T 449/23 vom 12.12.2024 – METHOD FOR PREPARING CATIONIC ELECTRODEPOSITION COATING COMPOSITION (EP 3354701)

Der Streitpunkt:

Wenn sich ein Patentinhaber auf einen verbesserten technischen Effekt stützt, um die erfinderische Tätigkeit zu begründen, wer trägt dann die Beweislast dafür, dass dieser Effekt vorliegt?

Entscheidung der Kammer: Die Beweislast liegt beim Patentinhaber

  • „Rechtliche Beweislast“ (Überzeugungspflicht) vs. „Beweislast“ (Beweispflicht):
  • Die rechtliche Beweislast verschiebt sich nicht:
    Der Einsprechende muss einen prima facie-Beweis für die Offensichtlichkeit erbringen.
    Um dem mit einem angeblichen Effekt entgegenzuwirken, trägt der Patentinhaber die rechtliche Beweislast dafür, dass der Effekt erzielt wird.

  • Die Beweislast kann sich verlagern:
    Wenn der Inhaber starke, überzeugende Beweise für eine Wirkung vorlegt, liegt es dann am Widersprechenden, diese durch Gegenbeweise oder begründete Zweifel zu widerlegen.

 

Ergebnis: Die Kammer formulierte einen weniger weitreichenden OTP, d. h. die Bereitstellung einer Alternative, und stellte fest, dass die Ansprüche naheliegend sind.

Kernaussage: Die bloße Behauptung eines Vorteils in der Patentschrift ist kein Beweis. Der Patentinhaber muss diesen mit glaubwürdigen Vergleichsdaten belegen können.

Details zur Entscheidung

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