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BGH bestätigt seine bisherige Praxis bezüglich der Wiedergabe von Informationen

Die Anweisung, für ein Auswahlmenü auf einem Bildschirm eine Darstellungsart zu wählen, die lediglich dem Zweck dient, die angezeigten Menüpunkte und den Umstand, dass möglicherweise noch weitere Punkte verfügbar sind, besonders anschaulich zu präsentieren, betrifft kein technisches Lösungsmittel und ist deshalb bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen (Bestätigung von BGH, GRUR 2015, 660 – Bildstrom; BGH, GRUR 2015, 1184 – Entsperrbild). (Leitsatz des Gerichts) BGH, Urteil vom 14. Januar 2020 – X ZR 144/17 – Rotierendes Menü; EPÜ Art. 52 II lit. d

Gegenstand des Streitpatents ist ein Bildschirm, der ein rotierendes Menü anzeigt

Die Beklagte ist Inhaberin des mit einer Nichtigkeitsklage angegriffenen Streitpatents. Dieses betrifft eine elektronische Vorrichtung mit wenigstens einer Anzeige 1, siehe untenstehend einkopierte Figur 1. Die Anzeige 1 stellt ein Menü 2 dar, das von einem Benutzer rotiert werden kann. Ein Teil von Menüpunkten des Menüs 2 liegt außerhalb der Anzeige 1. Außerhalb liegende Menüpunkte können bei Bedarf in die Anzeige 1 hereingedreht werden, wobei entsprechend innen liegende Menüpunkte herausgedreht werden. Das BPatG hat das Streitpatent für nicht patentfähig erachtet und in vollem Umfang für nichtig erklärt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung.

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht berücksichtigtes Merkmal

Das Merkmal in Anspruch 1 des Streitpatents, dass das Menü 2 rotierend ist, wird bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit vom BGH nicht berücksichtigt. Gemäß BGH ermöglicht dieses Merkmal es nicht, die zur Verfügung stehende Anzeigefläche effizienter zu nutzen. Sie dient lediglich dem Zweck, die angezeigten Menüpunkte und den Umstand, dass möglicherweise noch weitere Punkte verfügbar sind, besonders anschaulich zu präsentieren. Damit wird allein dem menschlichen Vorstellungsvermögen Rechnung getragen. Darin liegt nach der Rechtsprechung des Senats kein technisches Lösungsmittel (BGH, GRUR 2015, 1184 Rn. 21 – Entsperrbild; BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – X ZR 37/13, GRUR 2015, 660 Rn. 31 ff. – Bildstrom). Das beschriebene Merkmal wird somit nicht bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit berücksichtigt.

Weitere Merkmale bezüglich des Menüs werden berücksichtigt

Im Gegensatz zu dem Merkmal, dass das Menü 2 rotierend ist, werden andere Merkmale in Anspruch 1 des Streitpatents bezüglich dem Menü 2 vom BGH bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit berücksichtigt. Beispielsweise:

  • Menü 2 umfasst eine Anzahl von Menüpunkten,
  • Menü 2 ist auf der Anzeige außerhalb der Mitte vorgesehen,
  • ohne Änderung des Formats des Menüs 2 kann eine beliebige Anzahl von Punkten zu dem Menü 2 hinzugefügt werden.

Laut BGH haben diese Merkmale die Funktion, einen räumlich begrenzten Anzeigebereich für die Anzeige von Informationen zu nutzen. Die Informationen können aufgrund ihres Umfangs und ihrer Formatierung nicht auf einmal dargestellt werden. Dieses technische Problem wird nach den genannten Merkmalen durch eine bestimmte räumliche Anordnung der angezeigten Informationen gelöst. Hierin liegt nicht nur eine zweckmäßige und leicht verständliche Darstellung der Informationen, sondern ein technisches Lösungsmittel, nämlich eine zweckmäßige Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Bildschirmfläche. Somit werden diese Merkmale bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit vom BGH berücksichtigt.

Das Urteil des BPatG wird vom BGH bestätigt, da der beanspruchte Gegenstand nicht erfinderisch ist.

Hilfreiche Zweckangaben im Patent

Die Merkmale des Menüs 2, die bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit berücksichtigt wurden, erfüllen einen technischen Zweck: sie führen zur besseren Ausnutzung der Anzeige 1. Das Merkmal bezüglich der Rotierbarkeit des Menüs 2 führt lediglich zur besonders anschaulichen Präsentation der Menüpunkte. Dieses Merkmal nimmt somit auch nicht auf physische Gegebenheiten der menschlichen Wahrnehmung und Aufnahme von Informationen Rücksicht. Wäre dies der Fall, so hätte dieses Merkmal berücksichtigt werden müssen. Derartige Merkmale finden sich beispielsweise beim Streitgegenstand des Urteils BGH, GRUR 2015, 660 – Bildstrom. Darin führt eine bestimmte Informationsdarstellung dazu, dass ein Nutzer in die Lage versetzt wird, die Informationen schnell und effizient zu erfassen. Möglicherweise hätte eine derartige Zweckangabe in dem Streitpatent in der vorliegenden Sache zu einer Berücksichtigung des Merkmals hinsichtlich des rotierbaren Menüs bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit geführt. Natürlich nur, wenn diese Zweckangabe technisch zutreffend gewesen wäre.

Winter, Brandl – Partnerschaft mbB, Patentanwalt Michael Schüller