Damit Inhaber eines in Deutschland in Kraft stehenden Patents effektiv ihre Rechte aus dem Patent schützen können, steht es ihnen als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes offen, einstweilige Verfügungen gegen mutmaßliche Patentverletzer zu beantragen. Einstweilige Verfügungen können beispielsweise darauf gerichtet sein, einem mutmaßlichen Patentverletzer bei Androhung eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft zu untersagen, ein bestimmtes patentverletzendes Produkt im Geltungsbereich eines Patents (Verfügungspatent) zu vertreiben oder herzustellen.
Die Effektivität des vorläufigen Rechtsschutzes kommt unter anderem dadurch zum Ausdruck, dass das zuständige Gericht die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des mutmaßlichen Patentverletzers erlassen kann. Um gleichwohl auch die Rechte des mutmaßlichen Patentverletzers zu schützen, dessen Produkt nur mutmaßlich eine Patentverletzung darstellt und somit unter Unterständen auch nicht in den Schutzbereich des Verfügungspatents eingreift, ist im deutschen und europäischen Recht das Verteidigungsmittel der Schutzschrift vorgesehen.
Der Zweck einer Schutzschrift besteht somit darin, einem Gericht, das über den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden hat, Argumente darzulegen, die gegen einen Erlass der einstweiligen Verfügung sprechen.
Eine einstweilige Verfügung wird erlassen, wenn ein Antragsteller der einstweiligen Verfügung einen Verfügungsanspruch und eine Dringlichkeit (Verfügungsgrund) glaubhaft begründet.
Der Inhalt einer Schutzschrift im Patentwesen ist dementsprechend darauf gerichtet,
- einen Verfügungsanspruch in Abrede zu stellen durch
- Infragestellung des Rechtsbestands des Verfügungspatents und/oder
- Infragestellung des Verletzungstatbestands und/oder
- Einwendungen gegen die Durchsetzung des Verfügungspatents (z. B. Erschöpfung oder Vorbenutzungsrecht),
und/oder
- die Dringlichkeit abzustreiten.
Wie für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gilt auch für die entsprechende Schutzschrift das im vorläufigen Rechtsschutz verminderte Beweismaß der Glaubhaftmachung.
Der Ort der Hinterlegung einer Schutzschrift hängt von der Art des Verfügungspatents ab.
Bezüglich deutscher Patente und deutscher Teile europäischer Patente, für welche die Unzuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) beantragt wurde (Opt-Out-Antrag), sind Schutzschriften im deutschen zentralen elektronischen Schutzschriftenregister (ZSSR) zu hinterlegen.
Bezüglich europäischer Patente, für die kein Opt-Out-Antrag gestellt wurde, und europäischer Patente mit einheitlicher Wirkung (Einheitspatente) sind Schutzschriften direkt im Case-Management-System des EPG zu hinterlegen.
Da Opt-Out-Anträge jederzeit zurückgenommen werden können, kann es sinnvoll sein, auch bezüglich europäischer Patente, für die bisher ein Opt-Out beantragt wurde, eine Schutzschrift beim EPG zu hinterlegen.
Hinsichtlich Schutzschriften für das EPG ist zu beachten, dass der Geltungsbereich des Verfügungspatents meist über Deutschland hinausreicht, so dass gegebenenfalls auch außerdeutsche Gesellschaften, die in Gefahr stehen, von einer einstweiligen Verfügung betroffen zu sein, in der Schutzschrift Erwähnung finden sollten. Auch sind Schutzschriften beim EPG in der Verfahrenssprache des Verfügungspatents abzufassen und können dementsprechend auf Englisch, Französisch oder Deutsch sein.
Wenn Sie vermuten, Wettbewerber könnten Ihnen zu Unrecht Patentverletzungen vorwerfen, so dass der Erlass einstweiliger Verfügungen droht, unterstützen wir Sie gerne dabei, sich mittels Schutzschriften zu verteidigen.
Für weitere Informationen können Sie uns hier kontaktieren: LVogel@wbetal.de oder info@wbetal.de